Die rechtlichen Grundlagen für den Winterdienst
Im Bundesfernstraßengesetz, in den Straßen- und Straßenreinigungsgesetzen der Länder, sowie in den Verordnungen und Satzungen der Kommunen sind Regelungen für den Winterdienst enthalten. Neben diesen Regelungen ergeben sich vor allem Anforderungen aus der Verkehrssicherungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach derjenige der einen öffentlichen Verkehr eröffnet (die Straße dem Verkehr widmet) und dort eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, zumutbare Vorkehrungen zur Abwehr der daraus resultierenden Gefahren zu treffen hat.
In unseren Seminaren werden wir diese Rechtslage genau erörtern.
Das gilt auch für öffentliche Straßen und bedeutet, dass im Winter Schnee und Eisglätte auf den Verkehrswegen zu bekämpfen sind. Hierbei stellt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht so dar, dass eine „Rund um die Uhr-Versorgung“ im Winterdienst gewährleistet werden muss, sondern orientiert sich grundsätzlich an der Zumutbarkeit. Dies bedeutet, dass der Räum- und Streupflichtige im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nur diejenigen Gefahren zu beseitigen hat, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer, bei zweckgerechter Wegenutzung und trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bestehen. Hierunter fallen die „besonders gefährlichen Stellen“ im winterlichen Straßennetz. Unter besonders gefährlichen Stellen versteht man solche Gefahren, die, obwohl der Verkehrsteilnehmer seine im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennen bzw. nicht meistern kann, zum Beispiel:
• starke Gefällstrecken mit anschließender unübersichtlicher Kurvigkeit
oder
• Gefällstrecken ≥ 18%
Besteht im Winterdienst eine Verpflichtung zum Räumen und Streuen?
Verpflichtet sind die für die öffentlichen Straßen zuständigen Straßenbaulastträger also die Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden.
Die Gemeinde kann innerhalb geschlossener Ortschaften den Räum- und Streudienst entweder selbst durchführen oder auf private Unternehmen übertragen. Dabei hat sie dann aber Kontroll- und Überwachungspflichten.
Was gilt ausserhalb geschlossener Ortschaften für Einsatzleitende im Winterdienst?
Nur bei besonders gefährlichen Stellen besteht außerorts eine Räum- und Streupflicht.
Vom Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass er sich auf die winterlichen Straßenverhältnisse bei Schnee- und Eisglätte einstellt.
Er darf nicht darauf vertrauen, dass alle Straßen stets geräumt und gestreut sind. Erst dann, wenn er trotz erhöhter Sorgfalt den gefährlichen Straßenzustand nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann, liegt eine besonders gefährliche Stelle vor, die eine Räum- und Streupflicht entstehen lässt.
Auf Autobahnen besteht im Winter eine Streupflicht nur an den Stellen, die durch Glatteis besonders gefährdet sind.
Im Bereich außerhalb geschlossener Ortslagen besteht für Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege regelmäßig keine und nur ganz ausnahmsweise eine Räum- und Streupflicht.
Wann besteht eine Räum- und Streupflicht im Winter?
Wenn auf öffentlichem Grund Gefahren vorliegen, die für Verkehrsteilnehmer auch bei erhöhter Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind, besteht eine Räum- und Streupflicht.
Die sogenannten Straßenbaulastträger (z.B. die Gemeinden) sind zum Räumen und Streuen rechtlich verpflichtet.
Da ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Räumen und Streuen der Straßen durch die Gemeinde im Winterdiensteinsatz nicht besteht, muss erwartet werden, dass sich die Verkehrsteilnehmer den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen.
Die Straßenbaulastträger sollen gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nach besten Kräften die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen.
In den einzelnen Bundesländern definieren die rechtlichen Vorschriften die Räum- und Streupflicht als Sollvorschrift. Im Seminar geht unser Referent darauf ein. Es kommt also sehr auf die konkrete Verkehrssituation an, ob und in welchem Umfang eine Räum- und Streupflicht besteht.
Winterdienst – wann beginnt und endet die Räum- und Streupflicht
Frühmorgens zum Schutz des Berufsverkehrs und in Gebieten mit dichter Bevölkerung
oder Industrie, sind vor allem an besonders gefährlichen Stellen die erforderlichen Streu- oder Räumarbeiten im Winterdienst vorzunehmen. Bei plötzlich auftretendem Glatteis muss der Verkehrssicherungspflichtige innerhalb von etwa 1,5 Stunden entsprechende Maßnahmen einleiten.
Es können aber auch besonders intensive und wiederholte Streumaßnahmen notwendig sein, wenn die Glätte außergewöhnlich ist. Eine allgemeine Überprüfungspflicht des gesamten Straßennetzes auf einzelne Glatteisstellen hin hat die Gemeinde bei Ihrem Winterdienstauftrag aber nicht.
Nachts ist nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen im Winterdienst eine Streupflicht gegeben, ansonsten endet die Räum- und Streupflicht mit dem allgemeinen Tagesverkehr, was regional unterschiedlich sein kann (etwa um 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr).
An Sonn- und Feiertagen gelten andere Regeln im Winterdienst.
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