Die neuen Pflanzenschutz-Sachkundenachweise und Fortbildungsverpflichtungen seit 2012
Im Pflanzenschutzgesetz vom Februar 2012 wurden die neuen Anforderungen im Pflanzenschutzgesetz aus dem EU-Recht umgesetzt. Als Grundsatz muss dabei der bundeseinheitliche Nachweis über die Pflanzenschutzsachkunde erworben werden. In Deutschland wird der Sachkunde-Nachweis im Scheckkartenformat ausgestellt. Als Zusatz ist es für alle Sachkundigen Pflicht innerhalb von Dreijahreszeiträumen auf einer anerkannten Fortbildung Ihr Wissen über die Entwicklung im Pflanzenschutz aufzufrischen.
Der neue Sachkundenachweis
Seit dem 26.November 2015 gibt es zur Pflanzenschutz-Sachkunde eine neue Rechtslage. Als Nachweis reicht ab diesem Stichtag eine abgeschlossenen Ausbildung, eine abgeschlossenes Studium oder eine bestandene Sachkundeprüfung nicht mehr aus.
Ab November benötigen alle Personen, die:
- Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden
- zum Pflanzenschutz beraten
- andere nichtsachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen
- oder Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen – (auch online) einen speziell erworbenen Sachkundenachweis.
Ab diesem festgelegten Zeitpunkt wird nur noch der neue einheitliche Sachkundenachweis im Scheckkartenformat akzeptiert.
Und auch der Handel darf Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind, nur gegen Vorlage des neuen deutschen Sachkundenachweises abgeben.
Der neue Sachkundenachweis beinhaltet folgende Daten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Umfang der Sachkunde (Anwendung oder Verkauf oder beides)
- Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes
- Registriernummer
- Ausstellungsort
- Ausstellungsdatum
- Unterschriftsfeld
Die Karte enthält keine Speicherfunktion bis auf die Registriernummer, die elektronisch auslesbar ist, um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Der neue Sachkundenachweis ist in Verbindung mit dem Personalausweis gültig.
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Pflicht zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung Wann muss ich mein Sachkundewissen auffrischen?
Bei den Fortbildungszeiträumen gibt es Unterschiede. Es kommt darauf an, ob Sie „altsachkundig“ oder „neusachkundig“ sind.
- „Altsachkundig“ befinden sich aktuell im dritten Fortbildungszeitraum. Dieser hat ab 01.01.2019 begonnen und endet am 31.12.2021. Folglich müssen alle Altsachkundigen bis zum 31.12.2021 eine Fortbildung absolviert haben. Der nächste Fortbildungszeitraum beginnt am 1.1.2022 und endet am 31.12.2024. Wichtig ist, in jedem Fortbildungszeitraum eine Fortbildung zu besuchen. Der konkrete Termin innerhalb der drei Jahre ist gleichgültig.
- „Neusachkundig“ sind Sie, wenn Sie nach dem 14.02.2012 die Basis Sachkunde erlangt haben. Hier gilt dann die neue Stichtagregelung. Ab dem auf der Kartenrückseite aufgedruckten Datum haben Sie genau drei Jahre Zeit, eine Fortbildung zu besuchen. Mit dem Besuch einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme verlängert sich die Dreijahresfrist um weitere drei Jahre. Beispiel: Erstmaliger Besuch einer Fortbildungsmaßnahme am 01.11.2015. Die nächste Fort- und Weiterbildungsmaßnahme muss bis spätestens 31.10.2018 besucht worden sein.
Die Sachkunde – Fortbildung
Wenn Sie bereits die Grundausbildung zum Sachkundenachweis absolviert und erfolgreich die Prüfung abgeschlossen haben, sind Sie im Besitz eines Sachkunde-Ausweises. Nun müssen Sie diesen nur noch alle drei Jahre mit einem neuen Gültigkeitsvermerk versehen, indem Sie durch regelmäßige Besuche an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme Ihr Wissen nachweislich auffrischen. Die VIA-Akademie bietet regelmäßig anerkannte Veranstaltungen an – kontaktieren Sie uns, oder fragen Sie eine Veranstaltung an!
Die Fortbildungsveranstaltungen haben eine Gesamtdauer von mindestens 4 Stunden.
Die VIA-Akademie bietet dazu Inhouse-Schulungen an. Die Preise dazu erfragen Sie bitte aktuell über unsere Kontaktformulare oder einen telefonischen Kontakt. Als Abschluss jedes Fortbildungskurses wird möglichst noch vor Ort der neue Nachweis ausgestellt und kann mitgenommen werden. Er ist als Ergänzung zum „Basisausweis“ jederzeit mitzuführen.
Fortbildungszeiträume
Ihren persönlichen Fortbildungszeitraum können Sie auf Ihrem Sachkundeausweis ablesen. Dort steht mittig das Datum „Beginn erster Fortbildungszeitraum“. Bei allen Altsachkundigen steht dort der 01.01.2013. Es ist keine Vorschrift eine spartenspezifische Fortbildung zu besuchen (zum Beispiel dürfen Winzer Veranstaltungen von Landwirten besuchen und umgekehrt usw.). Ein Fortbildungsbesuch in einem anderen Bundesland ist ebenfalls möglich!
Alle 3 Jahre muss nach § 9 (4) des Pflanzenschutzgesetzes zur Aufrechterhaltung der Sachkunde eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme besucht werden.
Die aktuellen Fortbildungsräume gelten wie folgt:
- „Altsachkundige“: 01.01.2013 bis 31.12.2015 (erster festgelegter Fortbildungszeitraum), danach fortlaufend
- „Neusachkundige“: ab dem Ausstellungszeitraum des Bewilligungsbescheides bis zum Ablauf von 3 Jahren (Stichtagsregelung)
Achten Sie lediglich darauf, dass diese Veranstaltungen zertifiziert sind, d.h. der Veranstalter berechtigt ist Ihnen den nötigen Nachweis auszustellen!
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